Vorstand der Gesellschaft für Geschichtsdidaktik

Vorsitzender:
Univ.-Prof. Dr. Christoph Kühberger

Stellvertreter:
PD MMag. Dr. Andrea Brait
Mag. Dr. Christine Ottner-Diesenberger, MAS

Schriftführer:
Univ.-Prof. Dr. Thomas Hellmuth

Kassier:
MMag. Claus Oberhauser, PhD

Kooptierte Vorstandsmitglieder:
Univ.-Prof. i.R. Dr. Alois Ecker
Mag. Roland Trabe

Vereinsstatuten

Inhaltsübersicht
1 Name und Sitz
2 Vereinszweck
3 Mitgliedschaft
4 Organe
5 Mitgliederversammlung
6 Vorstand
7 Verfahrensordnung
8 Finanzprüfung
9 Auflösung des Vereins
10 Haftung
11 Schiedsgericht

1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Geschichtsdidaktik Österreich.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

2 Vereinszweck

  1. Der Verein dient im Allgemeinen der Pflege und Entwicklung der geschichtsdidaktischen Forschung und Lehre in Österreich.
  2. Im Besonderen vereint der Verein die Freunde und Fördernden der Geschichtsdidaktik in Österreich aus Wissenschaft, Schule, Kultur, Wirtschaft, Studierendenschaft und dem öffentlichen und privaten Bereich zu dem Zweck
    a) durch Mitgliedsbeiträge und Fördermittel die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Geschichtsdidaktik sowie Publikationen, Projekte und wichtige Entwicklungen der Geschichtsdidaktik in Österreich zu unterstützen,
    b) die Öffentlichkeitsarbeit und die Präsentation der Geschichtsdidaktik in Österreich in jeder Weise, auch immateriell zu unterstützen,
    c) durch Veranstaltungen, insbesondere durch Kolloquien und Tagungen ehemalige und gegenwärtige Geschichte-Lehrende, Studierende des Lehramts Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung sowie Freunde und Fördernde der Geschichtsdidaktik in Österreich zusammenzuführen, durch Vorträge zum wissenschaftlichen Austausch beizutragen und die kulturellen Aktivitäten der Gesellschaft für Geschichtsdidaktik zu unterstützen,
    d) die Zusammenarbeit der Gesellschaft für Geschichtsdidaktik mit anderen fachdidaktischen Gesellschaften, wissenschaftlichen Einrichtungen, Verbänden, Institutionen und mit Unternehmen im In- und Ausland zu fördern.
  3. Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beiträge, Einnahmen aus Spenden, Veranstaltungen und sonstigen Zuwendungen von Mitgliedern sowie von Nichtmitgliedern. Zuwendungen an den Verein können auch in Form von Sachmitteln erfolgen.
    Dem Verein zufließende Mittel werden ausschließlich nach dessen Entscheidung verwendet. Spender/innen, Fördernde und Sponsoren können im Rahmen der Zwecke des Vereins ihre Zuwendungen bestimmten Fachbereichen bzw. Gruppen der Gesellschaft sowie bestimmten Projekten der Gesellschaft zweckbestimmt zuweisen. Die befristete oder unbefristete Leihgabe von Geräten, Anlagen, Einrichtungen etc. durch Spender/innen und Fördernde ist möglich.
    Die mit Hilfe der Zuwendungen erworbenen Sachmittel sollten, soweit die Spender/innen keine andere Verwendung vorsehen, in den Besitz der Gesellschaft für Geschichtsdidaktik übergehen.
  4. Mittel des Vereins sollen für Zwecke verwendet werden, für die öffentliche Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen. Mittel dürfen nicht bewilligt werden, wenn deswegen eine Minderung öffentlicher Zuschüsse an die Gesellschaft zu erwarten ist.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; seine Tätigkeit ist nicht in erster Linie auf eigenwirtschaftliche Zwecke gerichtet.
    Mittel und Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Getätigte Einlagen gehen bei Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins nicht an die Mitglieder zurück.
    Es dürfen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen weder Institutionen noch Personen begünstigt werden. Derartige Zuwendungen bedürfen in jedem Falle der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.

3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder Vereinigung von solchen Personen werden, die den Vereinszweck mit Rat und Tat sowie durch die Entrichtung von Beiträgen zu fördern bereit sind.
  2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Er kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Diese Entscheidung kann auch im Umlaufverfahren getroffen werden. In diesem Fall kann der/die Antragsteller/in innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides beantragen, dass die nächste Mitgliederversammlung über das Aufnahmegesuch entscheidet. Wird dem Aufnahmeantrag durch den Vorstand entsprochen, so wird die Mitgliedschaft mit Eingang des Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr auf dem Konto des Vereins wirksam. Das Mitglied erwirbt damit Stimmrecht, soweit es volljährig bzw. rechtsfähig ist.
  3. Die Mitglieder setzen die Höhe der Jahresbeiträge für Einzelpersonen, Personenvereinigungen, juristische Personen, Körperschaften und Unternehmen in der Mitgliederversammlung fest. Der Mitgliedsbeitrag ist regelmäßig innerhalb der ersten 3 Monate des Kalenderjahres fällig, bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der gesamte Jahresbeitrag mit dem Eintritt fällig.
  4. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, ferner durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Abschluss des Kalenderjahres und schließlich durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.
  6. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Vereins oder bei grobem Satzungsverstoß möglich. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
    Das betreffende Mitglied ist anzuhören. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
    Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vereinsvorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in der Mahnung die Streichung angedroht wurde.
    Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

4 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

  • Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Der Mitgliederversammlung gehören der Vorstand und die Mitglieder an. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
    a) Verabschiedung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins und des Vorstandes
    b) sachgerechte Verteilung der Geldmittel aufgrund von Vorschlägen der Mitglieder
    c) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über die Tätigkeit und die Verwendung der Mittel des Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
    d) die Entgegennahme der Berichte der Rechnungsprüfer
    e) die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    f) die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
    g) Änderung der Satzung
    h) Festsetzung der Höhe der Mindestsätze für Jahresbeiträge
    i) Festlegung des Termins der nächsten Jahresversammlung und Beauftragung des Vorstands zur Einladung dieser Versammlung
    j) Auslobung und Ausgestaltung von Förderpreisen an Studierende des Lehramtes Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung oder sonstige Personen, die sich um den Vereinszweck verdient gemacht haben.
    k) Auflösung des Vereins.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist nach Abwarten einer Frist von 30 Minuten ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Dies ist in der Regel der Vorsitzende. Für die Änderung der Satzung sind ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  3. Die Auflösung des Vereins ist nur durch eine dazu eigens einberufene Mitgliederversammlung und nur mit Zustimmung von mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder möglich.

6 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus:
    a) dem Obmann/der Obfrau
    b) den zwei Obmann-/Obfrau-Stellvertretern/innen
    c) dem/der Kassier/in
    d) dem/der Schriftführer/in
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur erfolgten Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst der verbleibende Vorstand kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand führt mindestens 2 Sitzungen im Jahr durch. Vorstandssitzungen werden vom Obmann/von der Obfrau, bei dessen/deren Verhinderung von einem/r Stellvertreter/in einberufen; die Sitzungen sind nicht öffentlich, jedoch können Gäste durch Vorstandsbeschluss zugelassen werden.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, wobei eines dieser Mitglieder entweder der Obmann/die Obfrau oder der Obmann-/Obfrau-Stellvertreter/in sein soll. Ist weder der Obmann/die Obfrau noch der/die Stellvertreter/in beteiligt, wird der Verein durch den/die Kassier/in nach außen vertreten.
  5. Über Beträge bis zu 300,- € ist der/die Kassier/in allein verfügungsberechtigt. Verfügungen, die den Betrag von 300,- € übersteigen, bedürfen der vorherigen Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
  6. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die Tagesordnung vor und macht der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Verwendung der verfügbaren Mittel.
  8. Der Obmann/Die Obfrau, bei Verhinderung sein/e Stellvertreter/in, falls auch diese verhindert sind, das nach Jahren älteste Mitglied, leitet die Sitzung des Vorstands und der Mitgliederversammlung. Im Übrigen ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.
  9. Innerhalb der ersten 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres soll vom Vorstand die Jahresabrechnung und der Vermögensbericht zur Finanzprüfung erstellt und den Rechnungsprüfern übergeben werden.

7 Verfahrensordnung

  1. Die Mitgliederversammlung des Vereins wird vom Obmann/von der Obfrau jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe einer Tagesordnung 30 Tage vorher per Email oder an die zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss mit 30-tägiger Frist einberufen werden, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Obmann/bei der Obfrau beantragt oder wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält, jeweils unter Angabe des Beratungsgegenstandes/der Tagesordnung.
  2. Bei Sitzungen der Organe und Ausschüsse sind grundsätzlich nur Mitglieder teilnahmeberechtigt. Die Teilnahme von Gästen, kann das jeweilige Gremium durch 2/3 Mehrheit zulassen. Die Befugnis des Organs, nichtteilnahmeberechtigte Anwesende auszuschließen, bleibt unberührt.
  3. Jedes Mitglied des Vereins ist zu den Mitgliederversammlungen antragsberechtigt.
  4. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Auf Verlangen findet eine geheime Abstimmung statt. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  5. Anträge zur Änderung der Satzung werden nur von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn sie Gegenstand der gem. Ziffer 1 fristgerecht versandten Tagesordnung sind. Sie müssen mit den Stimmen von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Gleiches gilt für den Antrag auf Auflösung des Vereins.
  6. Die Wahl des Obmanns/der Obfrau erfolgt direkt. Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in einem Wahlgang gewählt.
  7. Über die Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die die Beschlüsse wiedergeben. Sie sind vom Obmann/von der Obfrau und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen, auf der nächsten Sitzung zu genehmigen und mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

8 Finanzprüfung

Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung jährlich zu bestellenden zwei Rechnungsprüfern/innen. Die Rechnungsprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung umfasst nicht die Prüfung der Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Rechnungsprüfer/innen geben der Mitgliederversammlung jährlich einen Prüfungsbericht, dessen schriftliche Zusammenfassung zu den Vereinsakten genommen wird.

9 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes gemäß §2 soll das Vereinsvermögen durch Beschluss von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder einer oder mehreren den Zwecken des Vereins nahestehenden Einrichtungen zufließen. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, fällt das Vermögen an die Internationale Gesellschaft für Geschichtsdidaktik, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch zwei von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Personen.

10 Haftung

Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

11 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.